Insbesondere im Hinblick auf bestehende bzw. vermutete Schwangerschaften werden Frauen bei anstehenden Beförderungen oft übergangen. Hierbei reicht nach Ansicht des BAG die alleinige Kenntnis von der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung noch nicht aus, um eine Benachteiligung vermuten zu lassen.[1] Die Klägerin muss in diesem Fall weitere Tatsachen darlegen und u. U. beweisen, die auf eine Diskriminierung hindeuten. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind dann keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter Umständen kann es auch ausreichen, wenn ein einzelnes Indiz, z. B. die Bemerkung des Vorgesetzten, auf eine Diskriminierung hindeutet.[2]

Dieser Beweis gelang in diesem Zusammenhang mit einer Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags einer Klägerin, deren Mutter vor Gericht bezeugte, der Betriebsleiter habe ihr gegenüber als Grund die Schwangerschaft der Klägerin angegeben.[3]

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