Erstes Ergebnis einer erfolgreichen Anbahnungsmaßnahme ist regelmäßig das Gespräch im Betrieb, bei dem es um die mögliche Einstellung eines Bewerbers geht.

Wenn solche Gespräche auch "unverbindlich" sind, bewegen sie sich doch nicht im rechtsfreien Raum. Mit der Aufnahme derartiger Verhandlungen entsteht zwischen Arbeitgeber und Bewerber als potenziellem Arbeitnehmer bereits ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art ist, das insbes. bei unzulässigen Fragen zu Ansprüchen nach dem AGG führen kann.

Der Arbeitgeber darf im Bewerbergespräch nur solche Fragen stellen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er objektiv ein berechtigtes Interesse hat. Unzulässige Fragen dürfen vom Bewerber folgenlos falsch beantwortet werden. Zulässige Fragen müssen in einem erkennbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen Beschäftigung stehen und dürfen nicht unverhältnismäßig in die als Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Arbeitnehmers eindringen. Damit ist eine Abwägung dieser Rechtsposition gegen das Interesse des Arbeitgebers vorzunehmen, die Eingehung eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, solange beide Seiten in ihrer Entscheidung frei sind.

Frage nach beruflichem Werdegang

Der Arbeitgeber kann alle Angaben zur fachlichen Qualifikation des Bewerbers verlangen. Hierzu gehört auch der vollständige berufliche Werdegang. Insbesondere hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie häufig und in welchen Abständen der Bewerber seine bisherigen Stellen gewechselt hat.

Frage nach Gesundheitszustand und Erkrankungen

Fragen nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers sind einerseits für den Arbeitgeber schon wegen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von großer Wichtigkeit. Andererseits greifen sie nicht unerheblich in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Das Fragerecht ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Dabei kommt es auf die Zielbezogenheit der Frage an. Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie bei der Zulässigkeit der Einstellungsuntersuchung (Stichwort Ärztliche Untersuchung). Der Arbeitgeber darf den Bewerber im Einstellungsgespräch fragen, ob er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die vorgesehene Arbeitsleistung ungeeignet ist. Darüber hinaus sind Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur insoweit zulässig, wie sie die Einsatzfähigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen. Nach akuten Erkrankungen kann daher gefragt werden.

Frage nach Behinderung/Schwerbehinderung

Grundsätzlich ist eine Benachteiligung wegen einer Behinderung/Schwerbehinderung untersagt.[1] Dementsprechend sind diesbezügliche Fragen grundsätzlich nicht zulässig. Hiervon gibt es 2 Ausnahmen:

Zum einen ist das Nichtvorhandensein einer bestimmten Behinderung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit; zum anderen, der Arbeitgeber will behinderte/schwerbehinderte Menschen gezielt fördern ("Bewerbungen behinderter Menschen sind erwünscht"). Untersagt ist auch eine Benachteiligung wegen einer vermuteten Behinderung. Fragen in einem Bewerbungsgespräch nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen. So wurde ein Bewerber für eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung während eines der Bewerbungsgespräche gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde, und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arbeitgeber, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen. Das BAG bejahte einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.[2]

Frage nach Schwangerschaft

Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft ist schon seit Langem gem. § 611a a. F. BGB unzulässig. Wer diese Frage stellt, schafft Indizien, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.

Frage nach Familienstand/Eheschließung und Familienplanung

Das Frageverbot zum Familienstand entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.[3] Danach kann u. a. festgelegt werden, dass Familienstand oder Einkommen des Partners oder der Partnerin für Auswahlentscheidungen unerheblich sind. Folgerichtig müssen solche Fragen bereits in den Vorstellungsgesprächen als möglicherweise mittelbar diskriminierende Fragen ausgeschlossen werden.

Frage nach Konfessionszugehörigkeit

Das Recht zur freien Religionsausübung ist grundgesetzlich gewährleistet (Art. 4 GG). Nach der Konfessionszugehörigkeit darf daher im Einstellungsgespräch nicht gefragt werden.

Eine Ausnahme gilt nur für sog. Tendenzbetriebe bzw. kirchliche Einrichtungen gem. § 9 AGG, § 118 BetrVG.

Frage nach Zugehörigkeit zu Scientology

Da Scientology keine Religions- oder Weltanschauu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge