Sollte aus den Bewerbungsunterlagen ersichtlich sein, dass es sich um eine nicht ernsthafte Bewerbung handelt, muss sehr sorgfältig damit umgegangen werden, da hierfür der Arbeitgeber die Beweislast trägt und Entschädigungszahlungen nicht mehr per se ausgeschlossen werden können (s. oben unter Punkt 2.3.1 sowie Punkt 3.3).
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