Hat der Betriebsrat nach § 93 BetrVG die innerbetriebliche Ausschreibung von freien Stellen verlangt, kann er nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG der Einstellung eines Bewerbers die Zustimmung verweigern, wenn die Stellenausschreibung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einer nicht ordnungsgemäßen Stellenausschreibung zählt auch eine, die unter Verletzung des § 11 AGG erfolgt ist.[1]

Demgegenüber hat der Betrieb allein wegen der fehlerhaften Stellenausschreibung kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, denn hierfür müsste die Einstellung an sich gegen ein Gesetz verstoßen; dies ist aber bei der Frage der Benachteiligung bei der Einstellung selbst zu prüfen (siehe dort).

Darüber hinaus ist auch hier das "Klagerecht" der Gewerkschaften und der Betriebsräte nach § 17 Abs. 2 AGG von Bedeutung, da die diskriminierungsfreie Stellenausschreibung zu den Pflichten des Arbeitgebers nach dem AGG gehört. Es kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Stellenausschreibung auf den 1. Blick gegen das Verbot des § 11 AGG verstößt, denn dann liegt ein grober Verstoß vor.

[1] ArbG Berlin, Urteil v. 24.5.1983, DB 1983 S. 2633; Fitting, BetrVG, § 93 Rn. 8; MüKo BGB § 611b BGB Rn. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge