Der bereits in § 612a BGB und auch in § 5 TzBfG enthaltene Grundsatz, dass Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme ihrer Rechte nicht benachteiligt werden dürfen, konkretisiert § 16 AGG, der ein spezielles Maßregelungsverbot normiert. Konkret darf der Arbeitgeber danach Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem AGG oder wegen der Weigerung, eine gegen das AGG verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Wichtig ist insoweit allerdings, dass zu den geschützten Personen auch solche Beschäftigte gerechnet werden, die den Beschäftigten, der wegen einer Benachteiligung Ansprüche geltend macht, unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. Diesen Sonderschutz wird man jedoch auf solche Personen begrenzen müssen, die ihrerseits berechtigterweise tätig werden. Fraglich ist auch, ob das Maßregelungsverbot Zeugen auch im Falle der Lüge schützt.

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