Wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte keine ausreichenden Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergreift, ist der Beschäftigte berechtigt, die Tätigkeit ohne Verlust des Entgeltanspruchs einzustellen, "soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist", § 14 AGG. Das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB bleibt unberührt. Die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Ziele. § 273 BGB soll einen Zwang zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ausüben, während § 14 dem Schutz der Beschäftigten vor weiteren Benachteiligungen dient. Die Vorschrift ist dem § 4 Beschäftigtenschutzgesetz nachgebildet. Das Risiko einer unberechtigten Leistungsverweigerung trägt der Beschäftigte[1], weil die Belästigung objektiv vorliegen muss. Insofern wird eine Leistungsverweigerung aus Sicht der Beschäftigten nur Sinn machen, wenn eine Beschwerde erfolglos geblieben ist oder die Belästigungen vom Arbeitgeber ausgehen.

[1] Von Steinau-Steinrück, NZA 2005 S. 28, 30.

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