Schließlich sieht § 12 Abs. 5 AGG die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, das AGG und § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann auch durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (ggf. also Veröffentlichung im Intranet) erfolgen.

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