Auch etwaige Fragestellungen und Tests im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs oder Assessment-Centers unterliegen ohne Einschränkung dem Diskriminierungsverbot. Dies gilt wegen § 278 BGB auch dann, wenn diese Maßnahmen einem externen Dienstleister übertragen werden. Hierzu gehört z. B. die Frage nach der Religions- und Parteizugehörigkeit, einer Behinderung oder dem Lebensalter. Solche Fragen sind in Bewerbungsgesprächen und Assessment-Centern gleichermaßen unzulässig. Werden sie gestellt, besteht die für § 22 AGG wesentliche Vermutung, dass die Entscheidung unter Missachtung des Diskriminierungsverbots in § 7 Abs. 1 AGG getroffen wurde. Schließlich kann unterstellt werden, dass der Arbeitgeber nur solche Fragen stellt, deren Antwort er bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen will.

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