§ 10 Nr. 6 (§ 10 Nr. 8 a. F.) AGG erlaubt schließlich Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen, wenn die Parteien eine nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. Gemeint ist damit das Arbeitslosengeld I.[1] Eine Rechtfertigung nach § 10 Satz 3 Nr. 6 kommt beispielsweise bei einer Differenzierung von rentennahen und rentenfernen Arbeitnehmern in Sozialplänen in Betracht, wenn die Betriebsparteien bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigt haben, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können.[2]

Diese Klarstellungen haben erhebliche Bedeutung für die betriebliche Praxis, in denen auch nach dem Inkrafttreten des AGG Wege für einen sozialverträglichen Personalabbau auch älterer Arbeitnehmer geschaffen werden müssen. Dabei sind auch in Zukunft weiterhin Sonderregelungen für Vorruhestand und Frühverrentung erlaubt.

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