In § 7 AGG ist als Kernstück des 2. Abschnitts das Benachteiligungsverbot wegen der Merkmale des § 1 AGG geregelt. Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Dritte (wie z. B. Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers) dürfen Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen oder belästigen. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung[1] zu beachten, dass sich die Zielsetzung benachteiligenden oder belästigenden Verhaltens nicht immer eindeutig aus dem Verhalten ergebe (verdeckte Diskriminierung). Selbst wenn der Benachteiligende das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals nur annimmt, dieses in Wirklichkeit jedoch gar nicht vorliegt, kann er wegen eines Merkmals aus § 1 AGG diskriminieren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AGG).

 
Praxis-Beispiel

Ein (heterosexueller) Arbeitnehmer wird von den Mitgliedern seiner Arbeitsgruppe deshalb verspottet, weil ihn die Kollegen für schwul halten. Ihm werden nur die Aufgaben zugewiesen, die sonst niemand erledigen will.

Nach § 7 Abs. 3 AGG ist jede Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen als Verletzung vertraglicher Pflichten zu bewerten. Damit folgt jede Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder seiner Beschäftigten dem allgemeinen Recht der Leistungsstörungen (nach bürgerlichem Recht). Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Verhalten sog. "Erfüllungsgehilfen" (§ 278 BGB), also im Wesentlichen seiner Beschäftigten, stets zu vertreten hat.

[1] BT-Drs. 16/1780, S. 34.

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