Die Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung verpflichten den Arbeitgeber gegenüber eigenen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Bewerbern sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten; dort wird der Auftraggeber oder Zwischenmeister verpflichtet. Außerdem erfasst das Gesetz (§ 6 AGG) Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. aber § 2 Abs. 2 AGG).

Bei Leiharbeitnehmern sind der Verleiher und der Entleiher gleichermaßen zu einer diskriminierungsfreien Behandlung verpflichtet.

Für das Diskriminierungsmerkmal der Behinderung ist die Diskriminierung nicht nur auf Personen beschränkt, die selbst behindert sind. Das EuGH hat auch entschieden, dass eine unmittelbare Benachteiligung eines Arbeitgebers bereits dann gegeben sein kann, wenn er einen Arbeitnehmer aufgrund der Behinderung seines Kindes benachteiligt, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, derer es bedarf.[1] Im konkreten Fall wurde der Antrag einer Anwaltssekretärin auf Teilzeit abgelehnt. Anschließend wurde sie aufgrund von Anfeindungen und Drohungen Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen Beendigung.

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