Entsprechend dem außerjuristischen Wortsinn bezeichnet Geschlecht die durch die Geschlechtschromosomen bestimmte Erscheinungsform des menschlichen Organismus als männlich oder weiblich. Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) Ende 2018[1] wurde zudem das 3. Geschlecht ("inter/divers") gesetzlich anerkannt, d. h. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Hintergrund war eine Entscheidung des BVerfG[2], wonach die bisherige Regelung des PStG (gem. § 22 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG konnte bei einer Person, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehörte, im Geburtenregister kein Geschlecht eingetragen werden) für verfassungswidrig erklärt wurde. Diese rechtliche Änderung hat nun weitreichende Auswirkungen auf einige Bereiche des Arbeitsrechts, z. B. auf Stellenausschreibungen, Kleiderordnung oder auch die Frage hinsichtlich separater sanitärer Räume (s. unter 4.1 sowie 4.8).

Darüber hinaus ist zudem die Benachteiligung von Hermaphroditen oder Transsexuellen verboten, unabhängig von der gesetzlichen Anerkennung bspw. in § 8 TranssexuellenG.[3]

[1] BLBl. v. 21.12.2018.
[3] Thüsing Beilage zu NZA Heft 82/04 S. 3, 10 m. N.

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