Hier verweisen die Materialien auf § 75 BetrVG. Erfasst werden laut Begründung homosexuelle Männer und Frauen, bisexuelle, transsexuelle[1] oder zwischengeschlechtliche Menschen.[2] Sexuelle Identität bezeichnet danach anders als das Merkmal "Geschlecht" die Präferenz bei der sexuellen Objektwahl ("sexuelle Ausrichtung", i. S. d. RL 2000/78/EG).

[1] BAG, Urteil v. 17.12.2015, 8 AZR 421/14, wonach Transsexualität als solche zwar nicht unmittelbar zu den in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründen gehört, sie jedoch sowohl im Rahmen des in § 1 AGG angeführten Grundes "Geschlecht" als auch des Grundes "sexuelle Identität" von Bedeutung sein kann.
[2] BT-Drs. 14/5741 S. 45 zur BetrVG-Reform.

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