Diskriminiert wird nach § 3 AGG, wer aus einem in § 1 AGG genannten Grund unmittelbar oder mittelbar benachteiligt bzw. (sexuell) belästigt wird. Die Definitionen des § 3 AGG sind weitgehend wörtlich aus den EU-Richtlinien übernommen, sodass die seitherige Rechtsprechung des EuGH auf diesem Gebiet zur Auslegung herangezogen werden kann.

2.2.1 Die Diskriminierungsgründe

Die in § 1 AGG erwähnten Merkmale entstammen Art. 13 EGV, der sie allerdings auch nicht näher definiert.[1]

[1] Eine ausführliche Beschreibung der einzelnen Merkmale findet (v. a. im Lichte der europäischen Rechtsentwicklung) sich bei Thüsing, Sonderbeilage zu NZA 22/2004 S. 3, 9ff.

2.2.1.1 Rasse und ethnische Herkunft

Menschenrassen gibt es nicht, Rassendiskriminierung schon. Rassendiskriminierung ist nach dem CERD vom 7.3.1966[1]"jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, nach dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder beeinträchtigen".

Für eine ethnische Gruppe ist charakteristisch: eine lange gemeinsame Geschichte, die von der Gruppe bewusst als andersartig im Vergleich zu anderen Gruppen wahrgenommen wird und deren Erinnerung lebendig gehalten wird; eine eigene kulturelle Tradition, die familiäre und gesellschaftliche Sitten und Gebräuche mit einbezieht und oft, aber nicht notwendigerweise verbunden ist mit Befolgung religiöser Gebote, sowie eine gemeinsame Religion, unterschiedlich von der benachbarten Gruppe oder der Allgemeinheit. Dazu zählen u. a. die Sinti und Roma, die Sikhs und die Waliser, die Juden oder ggf. die "Islamisten", in Deutschland die Wenden und Sorben. Ethnische Gruppen sind demgegenüber nicht "Farbige"; Diskriminierung wegen der Hautfarbe ist Rassendiskriminierung.[2]"Ostdeutsche" sind ebenfalls keine eigene Ethnie.[3] Selbst wenn dieser Begriff im konkreten Fall diskriminierend gemeint und so empfunden wird, zeichnen sich Ostdeutsche nicht durch typische Merkmale eines eigenen Volksstamms wie Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder gar besondere Ernährung aus. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehlt es an diesen typischen Merkmalen, insbesondere da die DDR nur 40 Jahre, also wenig mehr als eine Generation, eine von der BRD unterschiedliche Entwicklung genommen hat.

[1] BGBl. 1969 II S. 961.
[2] Einzelheiten s. Schiek AuR 2003 S. 44.

2.2.1.2 Religion und Weltanschauung

Die nähere Bestimmung dieses Merkmals wird anhand der Rechtsprechung zu Art. 4 GG zu treffen sein. Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, kann für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährung des Art. 4 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religionsgemeinschaft handeln. Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende (transzendente) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung (als gerade nicht bloße politische Anschauung) auf innerweltliche (immanente) Bezüge beschränkt.

Scientology gilt hierzulande anders als in den USA nicht als anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.[1]

Beispielsweise würde es einen Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit und gegen das Diskriminierungsverbot darstellen, wenn aufgrund des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst untersagt werden würde; denn anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst stellt hier das Tragen eines Kopftuchs kein Hindernis dar.[2]

Allerdings hat zur Frage des Tragens eines Kopftuchs an Schulen das BVerfG[3] zu §§ 57 Abs. 4 Satz 1, 58 Satz 2 SchulG NW entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen gegen deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstößt und demgemäß verfassungswidrig ist. Hintergrund war, dass in dieser Regelung eine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorgesehen war. Im Hinblick auf diese Entscheidung des BVerfG entschied auch das LAG Berlin-Brandenburg[4] in einem vergleichbaren Fall, in welchem eine Bewerbung auf eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin abgelehnt wurde, weil die Bewerberin ein muslimisches Kopftuch trug. Nach Ansicht des Gerichts haben auch in Berlin Bewerberinnen um eine Lehrerstelle Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihre Bewerbung wegen Tragens eines muslimischen Kopftuchs a...

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