Die BRD hatte durch die nicht ausreichende Umsetzung der Antirassismusrichtlinie RL 2000/43/EG[1] (v. 29.6.2000), der Rahmenrichtlinie Beschäftigung 2000/78/EG[2] (v. 27.11.2000), der Genderrichtlinie 2002/73/EG[3] (v. 23.9.2002, Überarbeitung der RL 76/207/EWG) und der Dienstleistungsrichtlinie 2004/113/EG[4] (v. 13.12.2004) Vertragsverletzungen begangen. Die Umsetzung in bestehenden Regelungen (die damaligen §§ 611a, b BGB, 612 Abs. 3 BGB; §§ 75, 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG, BeschSchG und § 81 Abs. 2 SBG IX) war unzureichend und das nach mehreren Anläufen[5] am 17.6.2005 von der rot-grünen Bundestagsmehrheit beschlossene Antidiskriminierungsgesetz (BT-Drs. 15/4538) war der Diskontinuität zum Opfer gefallen. Der EuGH hatte mittlerweile Vertragsverletzungen festgestellt[6], sodass die Verhängung von Zwangsgeldern nach Art. 228 Abs. 2 EG drohte. Die Umsetzung im Gesetzentwurf der BReg v. 18.5.2006 ("Gesetz zur Umsetzung europäischer RL zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung", BT-Drs. 16/1780) wurde auf Intervention des Bundesrats (v. 16.6.2006, BT-Drs. 16/1852) in einzelnen Punkten geändert und passierte nach 2. und 3. Lesung am 29.6.2006 den Bundestag. Das Gesetz, das in Art. 1 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält, ist am 18.8.2006 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des AGG sind die damaligen Vorschriften §§ 611a und b, 612 Abs. 3 BGB, das BeschSchG und § 81 Abs. 2 SGB IX aufgehoben worden.

[1] ABl. EG L 180/22f.
[2] ABl. EG L 303/16f.
[3] ABl. EG L 269/15f.
[4] ABl. EG L 373/37f.
[5] Überblick s. Reichold/Hahn/Heinrich NZA 2005 S. 1270, 1273.
[6] EuGH, Urteil v. 28.4.2005, C-329/04 betr. AntirassismusRL, und EuGH, Urteil v. 23.2.2006, C-43/05 betr. RahmenRL.

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