LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.2.2020, 1 Sa 401/18

Ein Arbeitgeber hat Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Ex-Arbeitnehmer für entwendeten Wein der Sorte Château Pétrus i. H. v. 39.500 EUR.

Sachverhalt

Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, hatte im Jahr 2009 einem Kunden 2 6-Liter-Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von rund 13.757 EUR verkauft und diese bei sich eingelagert. Der bei der Klägerin als Direktionsassistent angestellte Beklagte entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, da er diese einem Händler für 9.000 EUR pro Flasche verkaufen wollte. Die Klägerin bemerkte dies und kündigte daraufhin dem Beklagten fristlos zum 19.5.2015. Eine dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war erfolglos.

Allerdings machte der Kunde nun seinerseits im Oktober 2015 gegenüber der Klägerin entsprechende Ansprüche geltend, sodass diese 2 6-Liter-Flaschen "Chateau Petrus Pommerol", Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 EUR erwarb und sie dem Kunden übereignete.

Diese Summe machte nun die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser war jedoch der Ansicht, der Kaufpreis sei überteuert; zudem sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das LAG entschied, dass der Klägerin der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Beklagte durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Klägerin verletzt habe, was seinerseits einen Schadensersatzanspruch auslöse und zwar in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Hierfür war der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Klägerin die Ersatzbeschaffung hatte in die Wege leiten müssen. Ein hierfür eingeholtes Gutachten bestätigte, dass der Preis von 39.500 EUR vorliegend angemessen sei.

Auch war der Anspruch auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist verfallen; denn die Klägerin hatte rechtzeitig geklagt. Das Gericht begründete dies damit, dass die hier einschlägige Ausschlussfrist – 3 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb – sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechne. Und dies war vorliegend die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des BAG über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.

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