(1) Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesenwäre und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungsgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird, nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden Verhaltensgruppe.

(2) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte entweder

a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder

b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.

Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre

Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1:

Der Arbeitgeber darf die Entsendung des Angestellten zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. Macht die Schule die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der Angestellte dies nicht zu vertreten.

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