(1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie Sparkassenangestellte sind nur dann in den Absatz 2 genannten Vergütungsgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausüben und nach Maßgabe des Absatzes mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.

(2) Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe

a) VI b oder V c,

b) VII Fallgruppe 1 b oder V b Fallgruppe 1 c des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975,

c) V b Fallgruppen 3 und 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April 1978 oder

d) VII Fallgruppe 2 oder V b Fallgruppe 3 des Tarfivertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979

ist eine Erste Prüfung abzulegen.

Für Sparkassenangestellte gilt auch die Abschlußprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns/Sparkassenkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als Erste Prüfung.

Für die Angestellten, die die Abschlußprüfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Länder mit Erfolg abgelegt haben, gilt auch diese Prüfung als Erste Prüfung.

Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe

a) V b – mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchst. b bis d genannten Fallgruppen dieser Vergütungsgruppe – bis III,

b) II Fallgruppe 1 e des Tarfifvertrages vom 24. Juni 1975 oder

c) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979

ist eine zweite Prüfung abzulegen.

Angestellte, für die nach Unterabsatz 3 die Abschlußprüfung zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung oder allgemeine innere Verwaltung der Länder als Erste Prüfung gilt und die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen zum Lehrgang für die Zweite Prüfung erst zugelassen werden, wenn sie nach Ablegung der Prüfung für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten vier Jahre hauptberuflich als Verwaltungsangestellte tätig gewesen sind.

Protokollerklärung zu § 1:

Nr. 1 Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungs- und Sparkassenschulen durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamten (Beamtenanwärter) und Angestellte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Angestellte durchgeführt werden.

Nr. 2 Die für die Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste Prüfung als nachgewiesen.

Die für die Tätigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 4 genannten Tätigkeitsmerkmalen geforderten gründlich umfassenden Fachkenntnisse gelten durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen.

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