Nr. 1 Die Bezeichnungen umfassen auch
  Pflegehelferinnen Pflegehelfer
  Krankenpflegehelferinnen Krankenpflegehelfer
  Krankenschwestern Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger
  Wochenpflegerinnen Wochenpfleger
  Hebammen Entbindungspfleger
  Altenpflegehelferinnen Altenpflegehelfer
  Altenpflegerinnen Altenpfleger
  Schülerinnen Schüler.

Nr. 2 Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.

Nr. 3 Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.

Nr. 4 Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind als Krankenschwestern eingruppiert, soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung abhängt, sind jedoch die für Altenpflegerinnen geltenden Zeiten maßgebend.

Nr. 5 Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Protokollnotizen zu der in Bezug genommenen Fallgruppe der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.

Nr. 6 Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

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