Nr. 1 | Die Bezeichnungen | umfassen auch |
Pflegehelferinnen | Pflegehelfer | |
Krankenpflegehelferinnen | Krankenpflegehelfer | |
Krankenschwestern | Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger | |
Wochenpflegerinnen | Wochenpfleger | |
Hebammen | Entbindungspfleger | |
Altenpflegehelferinnen | Altenpflegehelfer | |
Altenpflegerinnen | Altenpfleger | |
Schülerinnen | Schüler. |
Nr. 2 Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.
Nr. 3 Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.
Nr. 4 Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind als Krankenschwestern eingruppiert, soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung abhängt, sind jedoch die für Altenpflegerinnen geltenden Zeiten maßgebend.
Nr. 5 Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Protokollnotizen zu der in Bezug genommenen Fallgruppe der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.
Nr. 6 Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
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