1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, nach einjähriger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 5 und 8)

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