1. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)

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