Nr. 1 Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner – soweit erforderlich – das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzern oder anderen Bediensteten, die eine den Merkmalen dieses Tarifvertrages entsprechende Tätigkeit überwiegend ausüben, nicht aber von dem Überprüfenden angefertigt worden sein. Ein Angestellter überprüft "verantwortlich", wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehrunterliegt.

Nr. 2 Eine Übersetzung ist dann in "druckreife Form" zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muß. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.

Nr. 3 Der Übersetzung oder der Überprüfung einer Übersetzung aus dem Deutschen in eine fremde Sprache steht die Übersetzung oder die Überprüfung einer Übersetzung aus einer fremden Sprache in eine andere fremde Sprache gleich.

Nr. 4 Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Übersetzer werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Abschnitts angerechnet.

Nr. 5 a) Der Nachweis, daß die Leistungen denen eines Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 6 entsprechen, ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Prüfungsordnung zu erbringen. Besteht der Angestellte die Prüfung, so wird er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. In allen anderen Fällen erfolgt dieHöhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem der Angestellte die Prüfung besteht.

b

) Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Angestellten durch eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. Erklärt der Arbeitgeber, daß dies nicht der Fall sei, so ist dem Angestellten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung der fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den Nachweis durch Ablegung einer Prüfung gemäß Buchstabe a zu erbringen. Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen. Besteht der Angestellte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage an, der auf den letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Vergütungsgruppe II a einzugruppieren.

Erbringt der Angestellte den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.

Nr. 6 Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn

a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und

b) seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.

Nr. 7 Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, daß der Angestellte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

Nr. 8 a) Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Angestellte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilbereich zu erfassen und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.

b) Besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Angestellte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.

Bei den unter Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.

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