Nr. 1 Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I ist, daß der Angestellte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.

Ein Angestellter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt. Er muß zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.

Ein Angestellter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.

Dolmetscht ein Angestellter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts I.

Nr. 2 Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten –, auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.

Nr. 3 Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.

Nr. 4 Bei Angestellten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Angestellten beträgt sie drei Jahre. Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.

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