BAG, Urteil v. 21.2.2017, 3 AZR 297/15

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sachverhalt

Der Kläger war von Februar 1974 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens im Oktober 1986 bei der Beklagten, einem Werftunternehmen, beschäftigt. Diese erteilte mit Wirkung ab dem 1.7.1983 dem Kläger eine Versorgungszusage, nach deren Allgemeine Geschäftsbedingungen die "jetzige" Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Der Kläger ist seit April 2006 in 2. Ehe verheiratet. Der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass sich die Versorgungszusage nur auf die Ehefrau bezog, mit der der Kläger am 1.7.1983 verheiratet war. Zwar, so das BAG benachteiligt die Regelung, wonach nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird, den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil für diese Beschränkung keine berechtigten Gründe bestehen. Jedoch bestand hier die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 es noch keine gesetzliche AGB-Kontrolle gab, sodass hier eine ergänzende Vertragsauslegung geboten war, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nach Auffassung des Gerichts nur zu gewähren, wenn – anders als im Fall des Klägers – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

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