Hinsichtlich der "bisherigen" Arbeitszeit bestimmt die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV Bund für die Beschäftigten, die unter den KraftfahrerTV Bund fallen, die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. In der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 TV Bund wird für diese Beschäftigten das Blockmodell als verbindlich festgelegt.
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