Das Altersteilzeitentgelt und die Aufstockungsleistungen sind in § 7 geregelt.

Die Bemessung des Entgelts richtet sich gem. § 7 Abs. 1 während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich nach den sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Beträgen. Im Übrigen sind aber die Regelungen im TV FlexAZ und TV Bund unterschiedlich und werden unter 2.4.2 und 2.4.3 näher dargelegt.

Das jeweils nach § 7 Abs. 1 (TV Bund) bzw. § 7 Abs. 1 oder 2 TV FlexAZ zustehende Entgelt wird um 20 % aufgestockt (Entgeltaufstockung). Dies wird vielfach dahingehend missverstanden, dass das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit ca. 70 % des bisherigen Vollzeitentgelts beträgt. Hierbei wird übersehen, dass die Basis der Aufstockung das (hälftige) Regelarbeitsentgelt für Teilzeitarbeit ist. Damit erhöht die Aufstockung das Altersteilzeitentgelt auf 60 % des bisherigen Brutto-Entgelts. Bei Berücksichtigung der Zusatzbeträge zum SV-pflichtigen Brutto weicht der Prozentanteil geringfügig ab.

 
Praxis-Beispiel

(schematisch, runde Beträge zur besseren Nachvollziehbarkeit)

 
  Bisheriges Vollzeit­entgelt Regelarbeitsentgelt Auf­stockung um 20 % Gesamt­entgelt Prozent vom Vollzeitentgelt
brutto[1] 2.800.00 EUR 1.400,00 EUR 280,00 EUR 1.680,00 EUR 60 %
SV-Brutto 2.880,00 EUR 1.430,00 EUR 285,00 EUR 1.715,00 EUR 59,5 %

Ganz anders sieht es aus der Perspektive des Beschäftigten aus, der die Nettosituation im Auge hat. Hier liegt die Gesamtsumme aufgrund der Steuerprogression und der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Aufstockungsbetrags deutlich über 60 %. Allerdings müssten zu einer Gesamtsicht auch die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts miteinbezogen werden.

 
  Bisheriges Vollzeit­entgelt Regelarbeitsentgelt Aufstockung um 20 % Gesamt­entgelt Prozent vom Vollzeitentgelt
SV-Brutto 2.880,00 EUR 1.430,00 EUR 285,00 EUR    
Netto 1.970,00 EUR 1.090,00 EUR 285,00 EUR 1.375,00 EUR 69,8 %

Die Bemessungsgrundlage für die Aufstockung zum Entgelt ist in den Tarifverträgen von Bund und VKA unterschiedlich ausgestaltet (siehe 2.4.2 und 2.4.3).

Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Abs. 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Arbeitgeber allein zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach Maßgabe des AltTZG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG). Dies gilt entsprechend für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte i. S. v. § 4 Abs. 2 AltTZG.

[1] Normales Brutto ohne Bildung des SV-pflichtigen Brutto.

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