Zur Mindestdauer ist festgelegt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken muss, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).

Die Höchstdauer für die Altersteilzeitvereinbarung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie beträgt maximal 12 Jahre, da Altersteilzeit ab vollendetem 55. Lebensjahr vereinbart werden kann und spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet. Dies betrifft jedoch nur Altersteilzeit im Teilzeitmodell, da das Blockmodell gesetzlich auf insgesamt 3 Jahre begrenzt ist (vgl. 2.4.1.2).

Mit dem Wegfall des Rechtsanspruchs auf Altersteilzeit entfallen auch alle Vorschriften zur Antragstellung. Die Parteien des Arbeitsvertrags sind grundsätzlich frei darin, ob, wie und unter welchen Umständen sie die Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags vereinbaren, solange gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Unter Umständen kann sich ein Anspruch auf Vereinbarung auf Altersteilzeit jedoch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch ergeben.

Wird z. B. der TV FlexAZ nach dem 31.12.2022 arbeitsvertraglich in Bezug genommen, ist der Inhalt der Altersteilzeitvereinbarung dort näher in § 6 geregelt. Es ist sowohl das Teilzeit- wie das Blockmodell möglich, wobei im Blockmodell die Arbeitsphase in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegen muss. Da kein Rechtsanspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht, besteht erst recht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Modell. Nach Wegfall des Rechtsanspruchs auf Altersteilzeit muss der Arbeitgeber jenseits der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch kein billiges Ermessen hinsichtlich des Wunsches nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit ausüben. So kann der Arbeitgeber nach entfallenem Rechtsanspruch auch festlegen, dass er Altersteilzeit erst ab einem bestimmten Lebensalter (z. B. vollendetes 63. Lebensjahr) und/oder nur im Teilzeitmodell vereinbart. Auch die betriebliche Festlegung einer Höchstquote oder weiterer Voraussetzungen (z. B. Beschränkung auf bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten) kann das Tappen in die Gleichbehandlungsfalle vermeiden.

Unabhängig von dem vereinbarten Arbeitszeitmodell beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Beschäftigte muss seine bislang vertraglich geschuldete Arbeitszeit halbieren. Bei der Festlegung der "Hälfte der bisherigen Arbeitszeit" ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG eine Höchstgrenze zu beachten. Ausgangspunkt ist die vereinbarte Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Ist diese jedoch höher als der Durchschnitt der Arbeitszeit während der beiden letzten Jahre vor der Altersteilzeit, wird sie auf diesen niedrigeren Durchschnittswert begrenzt. Es handelt sich um eine Höchstgrenze, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt.

 
Praxis-Beispiel

2-Jahres-Betrachtung

  1. Arbeitszeit im 1. Jahr vor Beginn der ATZ:    32 Stunden

    Arbeitszeit im Jahr direkt vor Beginn der ATZ:    38 Stunden

    Durchschnitt:    36 Stunden

    Maßgebliche Regelarbeitszeit:    36 Stunden (Höchstgrenze greift)

  2. Arbeitszeit im 1. Jahr vor Beginn der ATZ:    38 Stunden

    Arbeitszeit im Jahr direkt vor Beginn der ATZ:    32 Stunden

    Durchschnitt:    36 Stunden

    Maßgebliche Regelarbeitszeit:    32 Stunden (vereinbarte letzte AZ)

Hintergrund der Regelung ist, rechtsmissbräuchliche Arbeitszeiterhöhungen kurz vor der Altersteilzeit zu verhindern, jedoch kommt es für die Begrenzung nicht auf den Grund der Arbeitszeitänderung an.[1] Wird ein Durchschnittswert gebildet, kann dieser auf die nächste volle Stunde auf- oder abgerundet werden. Die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden hier keine Anwendung. Bei dieser Durchschnittsberechnung bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben.

Die Altersteilzeit muss vor dem 1.1.2023 beginnen (§ 6 Abs. 1 TV-Bund, § 15 Abs. 2 TV FlexAZ).

Sofern nach dem 31.12.2022 weiterhin Altersteilzeit vereinbart wird, gelten die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nicht normativ, können aber – bis auf die Regelungen zum tarifvertraglichen Rechtsanspruch und zur Verlängerung des Höchstzeitraums für das Blockmodell – einzelvertraglich in Bezug genommen werden.

Wegen der Vielfalt der einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten gelten die nachfolgenden Ausführungen nur für bis zum 31.12.2022 begonnene Altersteilzeit oder danach, wenn die sinngemäße Anwendung des TV Bund / TV FlexAZ vereinbart worden ist (einzelvertragliche Bezugnahme).

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