Die wichtigsten Regelungen ab 2010:

  • Der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit war grundsätzlich auf eine 2,5 %-Quote begrenzt
  • Voraussetzung für die Vereinbarung von Altersteilzeit war die Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Altersteilzeit war auf längstens 5 Jahre befristet
  • Die Aufstockungsleistungen orientierten sich an der gesetzlichen Regelung
  • Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wurden nicht (mehr) abgefunden
 
Hinweis

Hinweis: Alle Voraussetzungen für den Abschluss von ATZ-Verträgen (Punkte 1 bis 3 der Aufzählung) sind seit dem 1.1.2023 weggefallen (vgl. 2.4.1.1)

2.4.1 Die gemeinsamen Regelungen zur Altersteilzeit

Im Folgenden werden zunächst die übereinstimmenden Regelungen in beiden Tarifverträgen dargestellt, anschließend die jeweiligen Besonderheiten im Bereich der VKA und des Bundes.

2.4.1.1 Geltungsbereich der Tarifregelungen

Der Geltungsbereich (§ 1) der Regelungen für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen erstreckt sich bei Bund und VKA auf den Anwendungsbereich des TVöD und bei der VKA darüber hinaus auf den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Seit dem 1.1.2023 kommt der TV FlexAZ nur noch zur Anwendung, wenn dies in der Altersteilzeitvereinbarung ausdrücklich vereinbart wird. Die Tarifverträge gelten beim Bund und im Bereich der VKA nicht mehr normativ. Die entsprechenden Regelungen in den Tarifverträgen (z. B. § 15 Abs. 2 TV FlexAZ) sehen vor, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrags nur für Beschäftigte gelten, die bis zum 31.12.2022 die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt haben und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1.1.2023 begonnen hat. Diese Stichtagsregelung wurde in der Tarifvereinbarung vom 22.4.2023 zum TVöD/TV-V nicht verlängert.

2.4.1.2 Möglichkeit/Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Mit Ablauf der Stichtagsregelung am 31.12.2022 endete zwar der tarifvertragliche Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, nicht jedoch die grundsätzliche Möglichkeit, Altersteilzeit freiwillig auf gesetzlicher Grundlage zu vereinbaren. Sofern dies beabsichtigt ist, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die tarifvertraglichen Regelungen in Bezug zu nehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle Tarifregelungen zum Rechtsanspruch auf Altersteilzeit obsolet geworden sind und dass auch vom Gesetz abweichende Bestimmungen nur insoweit möglich sind, als diese nicht eine tarifvertragliche Grundlage erfordern. Letztere Bedingung betrifft insbes. die Dauer der Altersteilzeit im Blockmodell. Auf gesetzlicher Grundlage ist die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit nur möglich, wenn eine über der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit liegende Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von bis zu 3 Jahren ausgeglichen wird. Das heißt, die Arbeitsphase im Blockmodell muss nach 18 Monaten enden, damit innerhalb von 3 Jahren der Ausgleich erfolgt. Längere Ausgleichszeiträume sind nur auf Grundlage eines Tarifvertrags (bzw. einer entsprechenden kirchlichen Regelung) möglich. Der Tarifvertrag kann auch nicht wirksam durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung ersetzt werden.

Zusätzlich empfiehlt sich für Arbeitgeber, die weiterhin Altersteilzeit vereinbaren möchten, klare Festlegungen (Rahmenbedingungen) zu treffen, um neue Rechtsansprüche aus Gründen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs zu vermeiden bzw. kalkulierbar zu halten. Auch wenn kein tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich mit einigen Beschäftigten Altersteilzeit vereinbaren und diese bei anderen Beschäftigten ablehnen.[1] Die Festlegung auf konkrete Rahmenbedingungen bewirkt, dass u. U. eine Vergleichbarkeit bei der Forderung auf Gleichbehandlung nicht gegeben ist, weil sich der Arbeitgeber von vornherein festlegt, dass er Altersteilzeit z. B.

  • nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen,
  • nur mit Beschäftigten in bestimmten Bereichen (z. B. mit körperlich hoher Belastung),
  • nur mit Beschäftigten ab einem bestimmten Lebensalter (z. B. vollendetes 63. Lebensjahr),
  • nur in einem bestimmten Modell (z. B. Teilzeitmodell),
  • nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer und/oder
  • nur bis zum Erreichen einer Höchstquote an Altersteilzeitverträgen

vereinbart wird. Denkbar sind weitere objektive Kriterien, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Insbesondere die Vorgabe einer Höchstquote (Überlastungsquote) ist wichtig, da diese auch Voraussetzung des Altersteilzeitgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG: 5 %) ist. Zu empfehlen ist, nicht über die bisherige Quote des TV Bund/TV FlexAZ von 2,5 % der Beschäftigten hinauszugehen. Auch die Beschränkung auf das Teilzeitmodell (kein Blockmodell) ist angesichts der demografischen Entwicklung sinnvoll, da sie ermöglicht, die Beschäftigten lange im Arbeitsverhältnis zu halten und Altersteilzeit von mehr als 3 Jahren Dauer ermöglicht. Das auf Frühverrentung hinauslaufende Blockmodell ist nach gesetzlichen Vorgaben (ohne Tarifvertrag) nur bis zur Gesamtdauer von 3 Jahren möglich ist. Da die Arbeitgeber nach Wegfall des Rechtsanspruchs auf Altersteilzeit bei der Entscheidung zum anzuwendenden Modell nicht mehr billiges Ermessen (§ 315 BGB) ausüben müssen, ist auch di...

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