In der Phase der Arbeitsleistung wurden für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber bereits zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge von mind. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsmessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt – gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden damit faktisch auf 90 % der Beiträge eines vergleichbaren Beschäftigten ohne Altersteilzeit aufgestockt.

Gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AltTZG gilt deshalb nur noch die Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (= doppeltes Regelarbeitsentgelt, ggf. begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze) und dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (= Regelarbeitsentgelt) einschließlich des Unterschiedsbetrags, von dem zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden (Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers), als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben.

Diese Differenz ist für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls auszuweisen und berücksichtigt auch Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. Beispiel unter Störfälle im Rahmen der Altersteilzeitarbeit).

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