Tritt ein Beschäftigter mit dem Wunsch nach Altersteilzeit an den Arbeitgeber heran, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Aufforderung, eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung einzuholen
  2. Aufforderung, eine Rentenauskunft der VBL/ZVK einzuholen
  3. Hinweis auf den steuerlichen Progressionsvorbehalt
  4. Auf Wunsch: Auskunft über das Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag[1]
  5. Hinweis auf die Grenzen der Zulässigkeit von Mehrarbeit und Nebentätigkeit
  6. Hinweis auf die Auswirkungen längerer Erkrankung im Blockmodell
  7. Hinweis auf Informationspflichten des Mitarbeiters während der Altersteilzeit

Die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung wird benötigt, weil sich hieraus der Zeitpunkt ergibt, zu welchem der Beschäftigte erstmals eine ungekürzte Rente in Anspruch nehmen kann. Dies ist zugleich der späteste Beendigungszeitpunkt für die Altersteilzeit. Außerdem ergibt sich aus der Rentenauskunft der Zeitpunkt, ab dem erstmals eine Rente wegen Alters (auch mit Abschlägen) in Anspruch genommen werden kann und bis zu dem sich die Altersteilzeitarbeit mindestens erstrecken muss.

Bei den Auskünften zur Höhe des Altersteilzeitentgelts, soweit sie konkret für den Einzelfall erfolgt, empfiehlt sich angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Materie ein Vorbehalt, dass für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird und diese unverbindlich sind.

 
Praxis-Tipp

Es empfiehlt sich ein ausführliches Informationsgespräch mit dem Mitarbeiter auf der Grundlage des Merkblatts der VKA zur Altersteilzeit. Dieses wird anschließend vom Mitarbeiter unterzeichnet und zur Personalakte genommen. Das Doppel erhält der Mitarbeiter. Das Gespräch sollte unbedingt in der Personalakte dokumentiert werden.

[1] Einer der größten Irrtümer ergibt sich aus falsch angewandter Prozentrechnung. Viele Arbeitnehmer nehmen an, sie erhielten bei Altersteilzeit 70 % des bisherigen Vollzeitentgelts, da die Aufstockung ja 20 % beträgt. Tatsächlich wird jedoch das (hälftige) Teilzeitentgelt (und davon nur das Regelarbeitsentgelt) um 20 % dieses Entgelts aufgestockt. Das sind aber bestenfalls 60 % des Vollzeitbruttos. Ein Nettoentgelt von mehr als 60 % des Vollzeitnettos ist lediglich der Steuerprogression und der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags zu verdanken.

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