Auch bei einer Neueinstellung eines Arbeitnehmers, der das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente bereits schon vollendet hat, kann auf die obigen Ausführungen ergänzend verwiesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein in den Ruhestand versetzter Beamter soll im Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden.

Ein Arbeitnehmer, der bisher nicht beim Arbeitgeber/Dienstherrn beschäftigt war.

Auf die Ausführungen zur Weiterbeschäftigung unter Ziff. 4.1ff. wird ergänzend verwiesen. Auch hier ist anzuraten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Hinsichtlich einer Befristung des Arbeitsverhältnisses käme evtl. eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG in Betracht.

Nach der Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG mit der Aufnahme einer Höchstdauer entspricht diese Bestimmung nunmehr den entsprechenden europarechtlichen Regelungen.

Umstritten ist, ob ein nach Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossener Arbeitsvertrag mit Blick auf eine (auskömmliche) Altersrente wirksam befristet werden kann. Nach BAG[1] kann die wirtschaftliche Absicherung eines Beschäftigten durch die gesetzliche Altersrente einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Sachgrund für die Befristung darstellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Parteien die bereits erreichte Regelaltersgrenze und den Wunsch des Arbeitnehmers zum Anlass für die Befristungsvereinbarung nehmen.

Auf das Stichwort Befristete Arbeitsverträge wird hingewiesen.

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 11.2.2015, 7 AZR 17/13, AP TzBfG § 14 Nr. 128; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.11.2012, 12 Sa 1303/12, ArbR 2013 S. 166.

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