BAG, Urteil v. 11.12.2018, 3 AZR 400/17

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die vorsieht, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 % gekürzt wird, stellt keine Diskriminierung wegen des Alters i. S. d. AGGs dar.

Sachverhalt

Die Klägerin, geboren im Oktober 1945, hatte ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Diesem war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als 10 Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 % gekürzt. Gegen diese Regelung erhob die Klägerin Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Insbesondere hat das BAG entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Denn der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch angemessen und erforderlich, da sie auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer führe, die von der Klausel betroffen sind. Das BAG begründetet dies mit dem Umstand, dass bei einem Altersabstand von 11 Jahren, ab dem die Klausel greift, der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt sei, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als 10 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Zuletzt enthielt die Versorgungsregelung keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem 11. Jahr des Altersunterschieds, sondern – aufgrund der schrittweisen Reduzierung – bewirke sie einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

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