Zu § 1 Geltungsbereich

 

1

Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.

 

1.1

Zu Absatz 1 (bleibt frei)

 

1.2

Zu Absatz 2

 

1.2.1

1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählt die Bestandteile der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 nennt zwei besondere Formen der Reisekostenvergütung. 4Während die Aufwandsvergütung von geringerem Aufwand als allgemein üblich bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstreisen in einer pauschalen Reisekostenerstattung zusammen.

 

1.2.2

Der gesetzliche Begriff der Fahrtauslagen (§ 11 Abs. 5 u.a.) beinhaltet Fahrt- und Flugkosten nach § 4 und Wegstreckenentschädigung nach § 5.

Zu § 2 Dienstreisen

 

2.1

Zu Absatz 1

 

2.1.1

Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.

 

2.1.2

Die Erledigungen von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen.

 

2.1.3

1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. 2Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. 3Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. 4Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. 5Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. 6Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten gilt die Dienststätte als Dienstort.

 

2.1.4

1Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. 2Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. 3Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (z. B. der Urlaubsort).

 

2.1.5

1Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. 2Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.

 

2.1.6

1Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. 2Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung. 3Bei länger dauernden Dienstgeschäften an demselben auswärtigen Geschäftsort hat die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise für den Gesamtzeitraum zu erfolgen.

 

2.1.7

1Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. 2Gleiches gilt bei Dienstreisen

  • von Richterinnen und Richtern im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit,
  • von Organen der Rechtspflege (Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Beamtinnen, Beamten der Bundesanwaltschaft u.a.) im Rahmen der Rechtspflege.
 

2.1.8

1Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer Anordnung oder Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz bedürfen. 2Das für das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) federführende BMFSFJ hat jedoch auf Seite 24 unter V.5.a) seines Rundschreibens vom 6. Januar 2017 zum BGleiG hinsichtlich der zur Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten durchzuführenden Dienstreisen ausgeführt, dass aufgrund der in § 24 Abs. 2 Satz 1 BGleiG normierten Weisungsfreiheit nur eine vorherige Anzeige dieser Dienstreisen gegenüber der Dienststellenleitung erforderlich ist. 3Hieraus folgt, dass diese Dienstreisen als solche zu betrachten sind, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung nicht in Betracht kommt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz). 4Diese Dienstreisen sollen aber aus haushalts-, reisekosten- und versicherungsrechtlichen Gründen angezeigt werden. 5Für Auslandsdienstreisen und Dienstreisen zu Veranstaltungen von privaten Dritten sind weiterhin Dienstreisegenehmigungen notwendig.

 

2.1.9

1Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Dienstreise ist zu prüfen, ob die Dienstreise notwendig und der Vorrang von Telefon und Videokonferenzen vor Dienstreisen beachtet ist. 2Die Zahl der Teilnehmenden und die Daue...

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