10.1 |
Zu Absatz 1 |
10.1.1 |
Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können. |
10.1.2 |
1Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen u.a. grundsätzlich in Betracht:
2Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort als Nebenkosten erstattet. |
10.1.3 |
1Nicht erstattet werden u.a. grundsätzlich:
2Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Ausgaben und können daher reisekostenrechtlich nicht erstattet werden, sondern nur nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes. |
10.2 |
Zu Absatz 2 |
10.2.1 |
1Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. 2Bereits eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen. |
10.2.2 |
Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören u. a.:
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