10.1

Zu Absatz 1

 

10.1.1

Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können.

 

10.1.2

1Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen u.a. grundsätzlich in Betracht:

  • Kosten der Gepäckversendung (ab 15 kg Handgepäck), -aufbewahrung und -versicherung,
  • Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen),
  • dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,
  • Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattbare Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses sowie Bankspesen oder Gebühren für Barabhebungen an Geldautomaten im Ausland,
  • Garagenmiete und Parkgebühren bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen, privaten Kraftwagen, wenn an der Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse (§ 5 Absatz 2) festgestellt wurde, oder Mietwagen nach § 4 Absatz 4,
  • Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 3) bis zu 15 Euro täglich,
  • Kosten für erforderliche Untersuchungen (z. B. Tropentauglichkeitsuntersuchung), ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere einschließlich Passbilder, Visa, notwendige Impfungen einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen,
  • Kosten für eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Begleitperson schwerbehinderter Beschäftigter werden entsprechend den Vorschriften des BRKG erstattet, wenn die oder der schwerbehinderte Beschäftigte das Dienstgeschäft nur mit fremder Hilfe ausführen kann.
  • Kosten für Fähren und Mauten bei Benutzung von Kraftfahrzeugen

2Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort als Nebenkosten erstattet.

 

10.1.3

1Nicht erstattet werden u.a. grundsätzlich:

  • Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen),
  • Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke,
  • Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
  • Reiseversicherungen (z.B. Reiseunfallversicherung, -rücktrittsversicherung, -haftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung),
  • Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke,
  • Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr),
  • Arzt- und Arzneimittelkosten.

2Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Ausgaben und können daher reisekostenrechtlich nicht erstattet werden, sondern nur nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes.

 

10.2

Zu Absatz 2

 

10.2.1

1Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. 2Bereits eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen.

 

10.2.2

Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören u. a.:

  • Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie der Hotel-/Unterkunftsreservierung,
  • vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden.

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