Hier ist wie folgt zu differenzieren:

  • Häufige alkoholbedingte Kurzerkrankungen. Grundlage der sog. ersten Prüfungsstufe (Prognose des weiteren Gesundheitszustands) sind Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Ausfallzeiten des alkoholauffälligen Mitarbeiters. Die Ausfallzeiten sind nach Zahl und nach Datum aufgeschlüsselter Dauer und zeitlicher Abfolge zu präzisieren. Häufige und regelmäßige Erkrankungen mit steigender Tendenz in der Vergangenheit sprechen für die Annahme ähnlich hoher Krankheitszeiten in der Zukunft.[1] Einem unheilbaren Grundleiden, z. B. der Alkoholabhängigkeit wird eine besondere indizielle Bedeutung für die negative Gesundheitsprognose zuerkannt. Lehnt der betroffene Mitarbeiter die Teilnahme an einer Alkoholentziehungskur oder gleichwertigen Therapien unmissverständlich ab oder beendet er sie vorzeitig und grundlos, gilt der weitere alkoholbedingte Arbeitsausfall als indiziert und die negative Prognose als dargetan.[2] Erklärt sich der Mitarbeiter vor Zugang der Kündigung zur Teilnahme an einer Therapiemaßnahme bereit, muss der Arbeitgeber deren Ende im Regelfall abwarten. Es ist hierbei unerheblich, ob der alkohollabile Mitarbeiter zu einer Entziehungskur aufgefordert wurde oder nicht. Der nach Zugang der Kündigung gefasste Entschluss, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, ist auch dann unbeachtlich, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist gefasst und durchgeführt wird.[3]
  • Andauernde alkoholbedingte Langzeiterkrankung. Grundlage der Prognose sind in diesem Fall die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Art sowie Ursache der Erkrankung.[4] Es geht letztlich um die Wahrscheinlichkeit der Ausheilung der konkreten chronischen Erkrankung. Die Abhängigkeit ist in diesen Fällen erst kündigungserheblich, wenn der Mitarbeiter infolge der Alkoholkrankheit auf lange Dauer nicht mehr in der Lage sein wird, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
  • Dauernde alkoholbedingte Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen/Leistungsminderung. Die Leistungshindernisse können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Eine rechtliche Verhinderung liegt bspw. vor, wenn dem Mitarbeiter die zur Durchführung seiner vertraglichen Tätigkeit notwendige Fahrerlaubnis fehlt. Ein tatsächliches Hindernis zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung kann bei dauernden psychischen und physischen Mängeln des alkohollabilen Mitarbeiters vorliegen.
[2] Allgemeine Ansicht, siehe Bengelsdorf, NZA-RR 2002 S. 57, 60 m. N.
[4] Beispiel zu den damit verbundenen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten s. LAG Hamm, Urteil v. 18.2.2005, 10 Sa 1824/04.

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