Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung aufgrund alkoholbedingter Vertragsverletzungen gilt das Prognoseprinzip. Der Arbeitgeber muss vortragen und beweisen, dass eine Wiederholungsgefahr dieses Fehlverhaltens besteht und sich der vergangene Alkoholmissbrauch auch zukünftig belastend auswirkt. Diesen Beweis wird er ohne Ausspruch einer vergeblichen Abmahnung wegen eines gleichartigen Pflichtenverstoßes regelmäßig nicht führen können. Die Rechtsprechung zur Frage der Abmahnungsbedürftigkeit von Alkoholmissbrauch ist allerdings uneinheitlich. Einerseits sollen selbst gröbste Vertragsverstöße wie Bedrohung des Vorgesetzten mit einer Schusswaffe[1], gravierende Körperverletzungen von Werkschutzleuten[2], Führen eines Omnibusses mit einer BAK von 0,7 Promille[3] als einmalige Entgleisungen keine Wiederholungsgefahr bergen. Andererseits ist (wohl mit Blick auf die schweren Omnibusunfälle der letzten Zeit) neuerdings eine entschiedenere Haltung der Rechtsprechung unverkennbar.[4] Betrachtet werden stets die Besonderheiten des Einzelfalls, unter anderem der Anlass des Alkoholkonsums und das bisherige Verhalten, so dass sich nicht von vornherein und generell eine Negativprognose treffen lässt.

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