Die steuerbaren Vertragsverletzungen des alkoholisierten Mitarbeiters können nach allgemeiner Ansicht eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig nur rechtfertigen, wenn der Mitarbeiter nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine Haupt- und Nebenleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Hier kann auf die Grundsätze zur selbstverschuldeten Krankheit (siehe Abschnitt 3.4) verwiesen werden. Ist der Mitarbeiter alkoholabhängig, schließt dies regelmäßig das Verschulden und damit eine verhaltensbedingte Kündigung aus.

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