Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verliert der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ihn an der Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft. Betriebliche oder außerbetriebliche Unfälle aufgrund eines vorausgegangenen Alkoholkonsums sind regelmäßig als verschuldet anzusehen.[1] So hat bspw. ein Mitarbeiter, der einen Verkehrsunfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille verursacht und wegen einer dabei erlittenen Verletzung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[2] Der Arbeitgeber ist im Streitfall für das Verschulden des Mitarbeiters an dessen Arbeitsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Er darf sich auf die Regeln des Beweises des ersten Anscheins berufen. Dieser ist geführt, wenn der Nachweis gelingt, dass beim Unfall Alkohol im Spiel gewesen ist.

Bei einer Alkoholerkrankung kann nicht ohne Weiteres von einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, denn die Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die wie jede andere Erkrankung als nicht verschuldet zu behandeln ist. Der Arbeitgeber muss im Einzelfall unter Darlegung konkreter Umstände ein Verschulden des Mitarbeiters nachweisen. Einen Erfahrungssatz, dass Alkoholabhängigkeit regelmäßig selbst verschuldet sei, gibt es nicht. Eine gewisse Beweiserleichterung erkennt die Rechtsprechung an, indem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vollständig Auskunft über die Entstehensumstände seiner Krankheit zu geben hat.[3] Schuldhaftes Verhalten eines alkoholabhängigen Mitarbeiters wird ausnahmsweise in den Fällen angenommen, in denen zusätzliche vorwerfbare Verhaltensweisen vorliegen. So ist ein schuldhaftes Verhalten bspw. gegeben, wenn der Mitarbeiter nach einer erfolgreichen Entziehungskur und 5-monatiger Abstinenz rückfällig wird und die eindringlichen Belehrungen über die Gefahren des Alkohols nicht beachtet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Rückfällige so wiederhergestellt und der Wille zur Abstinenz so gefestigt ist, dass er sein Verhalten verantwortungsbewusst steuern kann.[4]

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