Es gibt keine gesetzliche Regelung, die generell das Alkoholtrinken in der Arbeitswelt verbietet. Selbst die Unfallverhütungsvorschriften enthalten ein solches Verbot – abgesehen von Einzelfällen[1] – nicht. Ein Alkoholverbot kann jedoch im Wege der Betriebsvereinba­rung, in einem Arbeitsvertrag oder mittels Direktionsrechts angeordnet werden. Man unterscheidet absolute und abgestufte/relative Alkoholverbote.

Ein absolutes Alkoholverbot kann mit dem Betriebsrat für alle Mitarbeiter im Wege einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG begründet werden.[2] Das absolute Alkoholverbot kann auch in den Arbeitsverträgen festgelegt oder über das Direktionsrecht des Arbeitgebers angeordnet sein.[3] Beim Ausspruch eines generellen Alkoholverbots ist jedoch auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu achten.[4] Dabei sind kollektivrechtlich angeordnete absolute Alkoholverbote durchaus heikel. Bei Erlass einer Einheitsregelung, Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Einwilligung des Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gebietet es, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen in Hinblick auf Sicherheitsbelange und Leistungsminderungen abzuwägen. Insofern ist es sinnvoll, in kollektiven Vereinbarungen entsprechende Differenzierungen in Form eines abgestuften bzw. relativen Alkoholverbots vorzunehmen. Mit einem abgestuften oder relativen Alkoholverbot kann man den unterschiedlichen Konzentrations-, Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen der einzelnen Arbeitsplätze Rechnung tragen. Individualrechtlich ist aus der Verpflichtung des Mitarbeiters, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß leisten kann, ein relatives Alkoholverbot im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht abzuleiten.

[1] § 5 VBG 68 für Werkschutz- und Bewachungsunternehmen; § 16 Abs. 2 VBG 81 bei der Verarbeitung von Klebestoffen; § 8 der VO über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr.
[3] Ausführliche Darstellung der Rechtslage in Bezug auf alle möglichen Suchtmittel s. Bengelsdorf, NZA-RR 2004, 113 (120).

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