Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde eine neue Protokollerklärung zu § 8b Abs. 1 Satz 2 TVAöD-Pflege eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass die Minderung bzw. der Entfall von Zulagen im Zusammenhang mit der Eingruppierung von Beschäftigten in Psychiatrien nicht dazu führt, dass den entsprechenden Auszubildenden keine bzw. nur eine geminderte Zulage zusteht.

Auszubildende erhalten somit auch weiterhin die Psychiatriezulage, auch wenn die Beschäftigten des Ausbilders, welche in P 8 eingruppiert und in Psychiatrien tätig sind, diese Zulage nicht erhalten (siehe hierzu Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschn. XI, Ziffer 1).

Aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens mit Wirkung vom 1.1.2017 sind Auszubildenden, welche die entsprechenden Zulagen bisher nicht erhalten haben, diese Zulagen entsprechend nachzuzahlen. Die Ausschlussfrist des § 19 TVAöD-AT findet aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens keine Anwendung.

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