3.2.1 neue Protokollerklärung zu § 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA – Entgeltgruppe 1

Mit der mit Wirkung vom 1.1.2017 neu eingefügten Protokollerklärung zu § 29 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird die Anwendung der speziellen Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen im Geltungsbereich der Entgeltgruppe 1 (Teil A Abschn. I Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung [VKA]) ausgeschlossen.

Damit wird sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 1 im bisherigen Umfang erhalten bleibt.

3.2.2 Besitzstand – Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen [Vorbemerkungen]) wird in § 29a TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 ein neuer Abs. 7 eingefügt. Dieser enthält eine Übergangsregelung, durch die Beschäftigte, die bis zum 31.12.2017 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren, weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben. Ohne diese Regelung würde für Beschäftigte, die zwar die bisherigen Anforderungen für eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllten (Vollendung des 40. Lebensjahres), aber keine mindestens 20-jährige Berufserfahrung haben, seit dem 1.1.2017 die Ausbildungs- und Prüfungspflicht bestehen.

3.2.3 Entgeltgruppe 9a Stufe 2 – Anpassung des Entgeltes bei übergeleiteten Beschäftigten

Beschäftigte, die zum 1.1.2017 aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 in die neue Entgeltgruppe 9a Stufe 2 übergeleitet worden sind, erhalten nach bisherigem Recht statisch das Entgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 nach dem Stand vom 31.12.2016. Die Entgelterhöhung vom 1.2.2017 wirkte sich daher bei diesen Beschäftigten nicht aus, was dazu führte, dass sie ab diesem Zeitpunkt infolge der Besitzstandsregelung ein geringeres Entgelt erhielten als ohne die bisherige Besitzstandsregelung.

Durch eine Neufassung des § 29c Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA erhalten diese Beschäftigten nunmehr ab dem 1.2.2017 das reguläre Tabellenentgelt. Arbeitgeber haben die entsprechenden Entgeltdifferenzen rückwirkend ab Februar 2017 nachzuzahlen. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD greift aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens nicht.

3.2.4 Besitzstand Bereitschaftsdienstentgelt für KR 7a und Kr 8a

Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde in § 29d TVÜ-VKA ein neuer Abs. 3 eingefügt. Dieser regelt, dass Beschäftigte, die aufgrund der Protokollerklärungen in der Anlage G nach dem Stand vom 31.12.2016 zu den Entgeltgruppen KR 7a und KR 8a bis zum 31.12.2016 ein höheres Bereitschaftsdienstentgelt erhielten, ihr Bereitschaftsdienstentgelt in der bisherigen Höhe als Besitzstand weiter erhalten.

Dies betrifft die Beschäftigten der KR 7a, die einer der Stufen 4 bis 6 oder einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA zugeordnet waren und Beschäftigte in der Entgeltgruppe KR 8a, die den Stufen 5 oder 6 oder einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA zugeordnet waren.

Das höhere Bereitschaftsdienstentgelt wird so lange weiter gezahlt, bis das diesen Beschäftigten seit dem 1.1.2017 zustehende reguläre Bereitschaftsdienstentgelt der Entgeltgruppen P 7 bzw. P 8 ihr bisheriges Bereitschaftsdienstentgelt nach dem Stand vom 31.12.2016 erreicht oder überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt erhalten auch diese Beschäftigten ihr reguläres Bereitschaftsdienstentgelt nach der Anlage G in der jeweils gültigen Fassung.

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