Mit Wirkung vom 1.3.2018 werden in § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA die Sätze 2 und 3 eingefügt.

Mit der Änderung des § 14 TVöD zum 1.3.2018 (siehe Ziffer 2.1.1.) wurde gleichzeitig vereinbart, dass die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Strukturausgleich angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 31 TVöD und auf Zeit nach § 32 TVöD.

Dies hat zur Folge, dass der Strukturausgleich bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 9a und höher ab dem 1.3.2018 vorübergehend geringer ausfallen oder entfallen wird, wenn diese Beschäftigten bisher einen Strukturausgleich erhalten haben.

 
Praxis-Beispiel

Ein in Entgeltgruppe 9a Stufe 5 eingruppierter Beschäftigter erhält einen Strukturausgleich i. H. v. 55,00 EUR. Er nimmt ab dem 1.1.2018 die Elternzeitvertretung für eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b wahr. Er erhält dafür neben seinem Tabellenentgelt (3.636,31 EUR) und dem Strukturausgleich (55,00 Euro) in den Monaten Januar und Februar 2018 eine Zulage i. H. v. 228,97 EUR (3.865,28 EUR – 3.636,31 EUR), sodass er insgesamt eine Vergütung i. H. v. 3.920,28 EUR (3.636,31 EUR + 55,00 EUR + 228,97 EUR) erhält.

Die Vertretung besteht auch noch im März 2018. Aufgrund der Änderung des § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.3.2018 ist die Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit neu zu berechnen. Nunmehr ist die Zulage auf den Strukturausgleich anzurechnen. Da die Zulage den Strukturausgleich übersteigt, verbleibt kein Restbetrag des Strukturausgleichs, sodass der Beschäftigte ab März 2018 sein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 (3.636,31 EUR) und die Zulage i. H. v. 228,97 EUR, insgesamt also 3.865,28 EUR erhält.

Bei Änderungen der Tabellenbeträge aufgrund von Tarifsteigerungen oder Stufensprüngen ist die Zulage wieder neu zu berechnen.

Mit der Beendigung der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entfällt die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD und der Strukturausgleich i. H. v. 55,00 EUR wird wieder gezahlt.

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