Ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde eine neue Ziffer 4a zum Abschn. XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingefügt. Damit ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass bei Alltagsbegleitern und Betreuungskräften die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Anwendung finden. Es handelt sich hierbei um Beschäftigte, welche nicht mit pflegerischen, sondern mit unterstützenden Tätigkeiten in der Lebensführung betraut sind.

Die Eingruppierung von Alltagsbegleitern und Betreuungskräften ist maßgeblich von der wahrgenommenen Tätigkeit abhängig. Sofern es sich um eher hauswirtschaftlich geprägte unterstützende Tätigkeiten handelt, dürfte es sich um einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2, für die keine Ausbildung vorgeschrieben ist, handeln. Sofern Betreuungskräfte die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI erbringen, kommen Eingruppierungen ab Entgeltgruppe 2 bis Entgeltgruppe 4 in Betracht.

Da die v. g. Eingruppierungsmerkmale rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum 1.1.2017 eingefügt wurden, würde eine Höhergruppierung bei entsprechender Antragstellung auf den 1.1.2017 zurückwirken. Vom ursprünglichen Willen der Tarifvertragsparteien ausgehend, wonach diese Änderung im Juni 2017 beschlossen werden sollte, dürfte davon auszugehen sein, dass diese Fälle auch von dem Antragsrecht des § 29b TVÜ-VKA erfasst sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag bis zum 31.12.2017 zu stellen ist, im Gegenzug aber auch rückwirkend ab dem 1.1.2017 die Differenzvergütung bei entsprechender Antragstellung nachzuzahlen ist. Dem Arbeitgeber bleibt es bei einer Antragstellung nach dem 31.12.2017 in begründeten Einzelfällen wegen der verspäteten Beschlussfassung zum Änderungstarifvertrag aber unbenommen, § 29b TVÜ-VKA analog dahingehend anzuwenden, dass die Höhergruppierung rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgt, die Differenzvergütung hingegen höchstens für 6 Monate ab Antragstellung nachgezahlt wird.

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