Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde in § 36 TVöD ein 2. Absatz eingefügt. Mit § 36 Abs. 2 TVöD wird klargestellt, dass die Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst auch dann gelten, wenn diese Beschäftigten nicht vom Geltungsbereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) oder des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) erfasst sind.

Damit wird der Rechtszustand, wie er bis zum 31.12.2016 bestand, wiederhergestellt. Neben den Eingruppierungsregelungen gelten bei diesen Beschäftigten auch sämtliche speziellen Entgeltregelungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes (z. B. zu Stufenverkürzungen/-verlängerungen).

So sind z. B. Sozialarbeiter, welche in Kliniken tätig sind, nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teil B Abschn. XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) einzugruppieren und es sind z. B. die besonderen Stufenlaufzeiten nach § 1 der Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V zu beachten.

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