2.2.1 Änderung § 36 TVöD – Geltungsbereich Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde in § 36 TVöD ein 2. Absatz eingefügt. Mit § 36 Abs. 2 TVöD wird klargestellt, dass die Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst auch dann gelten, wenn diese Beschäftigten nicht vom Geltungsbereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) oder des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) erfasst sind.

Damit wird der Rechtszustand, wie er bis zum 31.12.2016 bestand, wiederhergestellt. Neben den Eingruppierungsregelungen gelten bei diesen Beschäftigten auch sämtliche speziellen Entgeltregelungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes (z. B. zu Stufenverkürzungen/-verlängerungen).

So sind z. B. Sozialarbeiter, welche in Kliniken tätig sind, nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teil B Abschn. XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) einzugruppieren und es sind z. B. die besonderen Stufenlaufzeiten nach § 1 der Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V zu beachten.

2.2.2 Änderung der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA)

2.2.2.1 Änderung des Teil B Abschn. XI – Beschäftigte in Gesundheitsberufen

2.2.2.1.1 Ergänzung der Protokollerklärungen zu Ziffer 1 – Erweiterung um Fachweiterbildung Notfallpflege

In Umsetzung des Beschlusses des Gruppenausschusses der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 31.3.2017 wurden die Protokollerklärungen Nr. 4 und Nr. 6 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) geändert.

Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde Buchstabe a der Protokollerklärung Nr. 4 dahingehend geändert, dass nicht mehr nur auf eine DKG-Empfehlung, sondern auf DKG-Empfehlungen abgestellt wird. Welche DKG-Empfehlungen eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe P 7 zur Folge haben, ist in der Protokollerklärung Nr. 6 geregelt.

Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde die Protokollerklärung Nr. 6 um die Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29.11.2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung nach § 21 dieser DKG-Empfehlung erweitert.

Damit kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 8 (und perspektivisch nach Abschluss der Fachweiterbildung in die Entgeltgruppe P 9) nicht nur bei Tätigkeiten, für welche eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29.9.2015 in der jeweiligen Fassung vorgesehen ist, in Betracht, sondern auch für Tätigkeiten in der Notfallpflege.

Die Änderungen wurden zwar erst am 17.11.2017 von der Mitgliederversammlung der VKA beschlossen, treten aber rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

Da die Erweiterung der Eingruppierungstatbestände für die Entgeltgruppen P 8 und nach Abschluss der Fachweiterbildung in die Entgeltgruppe P 9 rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum 1.1.2017 erfolgte, würde eine Höhergruppierung bei entsprechender Antragstellung auf den 1.1.2017 zurückwirken. Vom ursprünglichen Willen der Tarifvertragsparteien ausgehend, wonach diese Änderung im Juni 2017 beschlossen werden sollte, dürfte davon auszugehen sein, dass diese Fälle auch von dem Antragsrecht des § 29b TVÜ-VKA erfasst sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag bis zum 31.12.2017 zu stellen ist, im Gegenzug aber auch rückwirkend ab dem 1.1.2017 die Differenzvergütung bei entsprechender Antragstellung nachzuzahlen ist.

Beschäftigte, welche eine Tätigkeit in der Notfallpflege wahrnehmen, müssten daher den Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29b TVÜ-VKA bis zum 31.12.2017 stellen. Wird diese Frist versäumt, kann eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 grundsätzlich nicht mehr erfolgreich beantragt werden. Dem Arbeitgeber bleibt es bei einer Antragstellung nach dem 31.12.2017 in begründeten Einzelfällen wegen der verspäteten Beschlussfassung zum Änderungstarifvertrag aber unbenommen, § 29b TVÜ-VKA analog dahingehend anzuwenden, dass die Höhergruppierung rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgt, die Differenzvergütung hingegen höchstens für 6 Monate ab Antragstellung nachgezahlt wird.

2.2.2.1.2 Einfügung einer Ziffer 4a zum Abschn. XI für Alltagsbegleiter und Betreuungskräfte

Ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde eine neue Ziffer 4a zum Abschn. XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingefügt. Damit ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass bei Alltagsbegleitern und Betreuungskräften die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Anwendung finden. Es handelt sich hierbei um Beschäftigte, welche nicht mit pflegerischen, sondern mit unterstützenden Tätigkeiten in der Lebensführung betraut sind.

Die Eingruppierung von Alltagsbegleitern und Betreuungskräften ist maßgeblich von der wahrgenommenen Tätigkeit abhängig. Sofern es sich um eher hauswirtschaftlich geprägte unterstützende Tätigkeiten handelt, dürfte es sich um einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2, für die keine Ausbildung vorgeschrieben ist, handeln. Sofern Betreuungskräfte die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 43b SGB XI erbringen, kommen Eingruppierungen ab Entgeltgruppe 2 bis Entgeltgruppe 4 in Betracht.

Da die v. g. Eingruppierungsmerkmale rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum 1.1.2017 eingefügt wurden, würde eine Höhergru...

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