Das BAG hat in seinem Urteil vom 17.1.2019, 6 AZR 17/18 ausgeführt, dass im Bereich des TVöD-B der Arbeitgeber bei Bereitschaftsdienst nicht einseitig einen Freizeitausgleich anordnen könne. Die Tarifvertragsparteien hätten für den TVöD-B ein in sich geschlossenes System für die Gewährung und die Bezahlung des Bereitschaftsdienstes geschaffen, welches nicht die Möglichkeit für den Arbeitgeber enthalte, einseitig Freizeitausgleich beim Bereitschaftsdienst anordnen zu können.

Eine derartige Möglichkeit zum Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst bestand aber im Bereich des TVöD-K. Nach § 8.1 Abs. 8 TVöD-K war die Möglichkeit gegeben, Freizeitausgleich anordnen zu können, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich war, eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen wurde oder eine Zustimmung des betroffenen Beschäftigten vorlag.

Im Geltungsbereich des TVöD-B (§ 8.1 Abs. 6 TVöD-B) und des TVöD-K (§ 8.1 Abs. 8 Satz 1 TVöD-K) ist nunmehr mit Wirkung zum 1.1.2020 jeweils die Regelung für die Gewährung von Freizeitausgleich beim Bereitschaftsdienst dahingehend geändert worden, dass an Beschäftigte das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt wird, sofern nicht ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.

Damit ist nun auch für den Geltungsbereich des TVöD-B die Möglichkeit geschaffen worden, Freizeitausgleich beim Bereitschaftsdienst anordnen zu können. Zudem sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Freizeitausgleich für die Geltungsbereiche des TVöD-B und TVöD-K vereinheitlicht worden. Für den Geltungsbereich des TVöD-K besteht die Veränderung lediglich darin, dass der Freizeitausgleich nunmehr im Dienstplan vorgesehen sein muss. Es entfällt dafür aber die Voraussetzung, dass der Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.

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