Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD in der bisherigen Fassung endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zustellung eines Bescheides eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid), wonach der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Hierbei wurde nicht beachtet, dass es sich hierbei um eine auflösende Bedingung handelt. Gemäß § 15 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) endet ein zweckbefristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks bzw. Eintritts der Bedingung, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung bzw. des Eintritts der Bedingung. Dem wird nunmehr Rechnung getragen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.

Gleiches gilt für die Feststellung des Beginns des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei einer Rente auf Zeit, da diesbezüglich auf den Satz 3 des § 33 Abs. 2 TVöD verwiesen wird sowie nach § 33 Abs. 4 Satz 2 TVöD für den Fall, dass nach § 33 Abs. 4 Satz 1 TVöD an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD bestimmten Arztes tritt.

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