In der Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil A Abschn. II Ziffer 3 (Ingenieurinnen und Ingenieure) der Anlage 1 zum TVöD-Entgeltordnung (VKA) ist die Anforderung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen zu müssen, gestrichen worden. Dies deshalb, weil teilweise in der betrieblichen Praxis die Verleihung der Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung selbst dann unterbleibt, wenn ein technisch-ingenieurwissenschaftlicher Studiengang im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) erfolgreich abgeschlossen wurde.

Einzige subjektive Voraussetzung ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft.

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