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TVöD-AT - Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018

Datum: 18. April 2018

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2015

§ 1 Änderungen des TVöD

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 17. Juli 2017, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Wörter "§ 16 Stufen der Entgelttabelle (Bund)" werden durch die Wörter "§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle" ersetzt.
    2. Die Wörter "§ 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)" werden durch die Wörter "§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle" ersetzt.
    3. Die Wörter "§ 18 Leistungsentgelt (Bund)" werden durch die Wörter "§ 18 (Bund) Leistungsentgelt" ersetzt.
    4. Die Wörter "§ 18 Leistungsentgelt (VKA)" werden durch die Wörter "§ 18 (VKA) Leistungsentgelt" ersetzt.
    5. Die Wörter "§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)" werden durch die Wörter "§ 36 (VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge" ersetzt.
    6. Die Wörter "§ 38a Übergangsvorschriften (VKA)" werden durch die Wörter "§ 38a (VKA) Übergangsvorschriften" ersetzt.
    7. Die Wörter "Anhang zu § 16 (VKA) Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA)" werden gestrichen.
  2. § 3 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/ einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/ einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.

  3. § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    1. für Überstunden

      in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
      in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,
  4. § 16 (VKA) wird wie folgt gefasst:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Satzbezeichnung in Satz 1 wird gestrichen.
      bb) Satz 2 wird gestrichen.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Satzbezeichnung in Satz 1 wird gestrichen.
      bb) Satz 2 wird gestrichen.
  5. 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird gestrichen.
    2. Aus den bisherigen Sätzen 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
    3. In Satz 4 werden die Wörter "aus der in Satz 1 und Satz 4 festgelegten Stufe" durch die Wörter "aus der in Satz 1 und Satz 3 festgelegten Stufe" ersetzt.
  6. 18 VKA wird wie folgt geändert

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      § 18 (VKA) Leistungsentgelt

    2. Die Protokollerklärung Nummer 2 zu Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      Erhalten Beamte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage aufgrund einer landesrechtlichen Regelung, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsprämie nach Satz 1 nach dieser landesrechtlichen Regelung.

      bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
  7. § 20 (VKA) wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

      in den Entgeltgruppen 1 bis 8 79,51 Prozent
      in den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,28 Prozent
      in den Entgeltgruppen 13 bis 15 51,78 Prozent

      des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

    2. Die Protokollerklärungen zu Absatz 2 werden wie folgt geändert:

      aa)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      Protokollerklärung zu Absatz 2

      bb) Bei der Protokollerklärung Nummer 1 wird die Nummerierung gestrichen.
      cc) Die Protokollerklärung Nummer 2 wird gestrichen.
    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      (3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 75 Prozent, im Kalenderjahr 2019 82 Prozent, im Kalenderjahr 2020 88 Prozent, im Kalenderjahr 2021 94 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 100 Prozent der dort genannten Prozentsätze betragen.

  8. Die Protokollerklärung Nummer 4 zu § 21 Sätze 2 und 3 wird folgt geändert:

    1. Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      Der Erhöhungssatz beträgt für

      • vor dem 1. März 2018 zustehende Entgeltbestandteile 3,19 v.H.,
      • vor dem 1. April 2019 zustehende Entgeltbestandteile 3,09 v.H. und
      • vor dem 1. März 2020 zustehende Entgeltbestandteile 1,06 v.H.
    2. Der bisherige Satz 1 erhält die Satzbezeichnung "1"
  9. Die Überschrift des § 36 (VKA) wird wie folgt gefasst:

    § 36 (VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge

  10. § 38a (Bund) wird wie folgt gefasst:

    38a (Bund) Übergangsvorschriften

    Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis auf die Entgeltgruppe 9 enthalten ist, bezieht er sich auf die Entgeltgruppen 9a bis 9c.

  11. Die Überschrift des § 38a (VKA) wird wie folgt gefasst:

    § 38a (VKA) Übergangsvorschriften

  12. In § 39 Absatz 4 Buchstabe c wird die Angabe "28. Februar 2018" durch die Angabe "...

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