Informationen über diesen Tarifvertrag

TVöD AT - Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

§ 1 Änderungen des TVöD

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. "§ 20 Jahressonderzahlung wird ersetzt durch "§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung".
    2. Nach "§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung" wird "§ 20 (VKA) Jahressonderzahlung" eingefügt.
  2. § 16 (Bund) wird wie folgt gefasst:

     

    § 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle

    (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
    (2)

    Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt.

    Protokollerklärungen zu Absatz 2:

    1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
    2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
    (3) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
    (4)

    Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

    • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
    • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
    • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
    • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
    • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
    (5) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
    (6) Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Beide Zulagen können befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.
  3. § 17 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "§ 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter "§ 16 (Bund) Abs. 4" ersetzt.
    2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1

      • in den Entgeltgruppen 1 bis 8 vom 1. März 2016 an weniger als 57,63 EUR
      • in den Entgeltgruppen 9 bis 15 vom 1. März 2016 an weniger als 92,22 EUR

      so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.

    3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird gestrichen.
      bb) Satz 4 wird Satz 3 und Satz 5 wird Satz 4.
  4. § 20 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst

      § 20 (Bund) Jahressonderzahlung

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      (2)

      Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

      in den Entgeltgruppen im Tarifgebiet West

      im Tarifgebiet Ost

      im Kalenderjahr
      2016 2017 2018 2019 2020
      1 bis 8 90 v. H. 72 v. H. 76,5 v. H. 81 v. H. 85,5 v. H. 90 v. H.
      9a bis 12 80 v. H. 64 v. H. 68 v. H. 72 v. H. 76 v. H. 80 v. H.
      13 bis 15 60 v. H. 48 v. H. 51 v. H. 54 v. H. 57 v. H. 60 v. H.

      der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.

    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      (3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 ist das monatliche Entgelt, das der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlic...

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